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Untervermietung

Die Untervermietung, auch wenn sie nur vorübergehend sein soll, ist genehmigungsbedüftig. Beantragen Sie schriftlich die Zustimmung des Vermieters vor Abschluss eines Untermietvertra-ges oder Aufnahme des Untermieters. Im Antrag auf Genehmigung der Untervermietung müssen die Namen, die Geburtsdaten und die letzte Anschrift der Untermieter genannt werden. Grundsätzlich gilt, dass nicht mehr Personen in der Wohnung leben dürfen, als die Wohnung Wohnräume hat. Würden mit Untermieter mehr Personen als Wohnräume vorhanden sein, wird die Genehmigung verweigert. Der Vermieter hat außerdem das Recht die Genehmigung zu verwehren, wenn in der Person des Untervermieters wichtige Gründe liegen, die eine Ablehnung rechtfertigen. Für die Dauer der Untervermietung wird in der Regel ein Untermietzuschlag verlangt.

Kleinreparaturklausel

Unter Umständen müssen bestimmte Reparaturen in der Wohnung durch Sie selbst getragen werden. Einzelheiten hierzu regelt Ihr Mietvertrag. Enthält dieser eine so genannte Kleinrepara-turklausel, sind die Kosten von Reparaturen vom Mieter zu bezahlen. Vor der Mängelmeldung empfehlen wir dem Mieter zu prüfen, ob nicht die Kosten der Reparatur voraussichtlich durch den Mieter selbst zu tragen sind und die Reparatur nicht in Eigenregie günstiger erfolgen kann, als bei Einsatz einer Handwerkerfirma durch die Hausverwaltung.

Bauliche Veränderungen

Vor baulichen Veränderungen in der Wohnung ist eine Genehmigung vom Vermieter einzuholen.

Als bauliche Veränderungen gelten unter anderem:

  • Verlegen von Laminat- oder Parkettfussböden
  • Umbau der Heizkörper
  • Verlegung von Fliesen an Wänden und Böden
  • Austausch von Waschbecken, WC-Sitzen o.ä.
  • Einbau, Umbau oder Erneuerung von Einbauküchen
  • Änderungen des Grundrisses (Wände versetzen etc.)
  • Änderungen an der Elektrik

Vor Beginn der Arbeiten beantragen Sie bitte schriftlich die Genehmigung
durch die Hausverwaltung und beschreiben dabei die geplanten Baumaßnahmen.